Auf Antrag und Vorlage der SPD-Gemeinderatsfraktion hat der Gemeinderat am 21.12.2017 nachfolgende Ehrensatzung erlassen.
Satzung über Auszeichnungen und Ehrungen in der Gemeinde Weiherhammer
vom 21.12.2017
Die Gemeinde Weiherhammer erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335), folgende Satzung:
§ 1 Auszeichnungen und Ehrungen
Die Gemeinde Weiherhammer verleiht an besonders verdiente Persönlichkeiten
1. das Ehrenbürgerrecht nach Art. 16 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern oder
2. die Barbaramedaille der Gemeinde Weiherhammer.
§ 2 Voraussetzungen zur Verleihung
1) Das Ehrenbürgerrecht kann an Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um die Gemeinde Weiherhammer erworben haben. Die Anzahl der lebenden Ehrenbürger sollte 4 nicht überschreiten.
2) Die Barbaramedaille der Gemeinde Weiherhammer kann an Personen verliehen werden, die sich uneigennützig und weit über ihre Pflicht hinaus mit Erfolg für die Belange der Gemeinde Weiherhammer auf kulturellem, sozialem, sportlichem, politischem oder wirtschaftlichem Gebiet eingesetzt oder in sonst anerkennenswerter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde Weiherhammer beigetragen haben.
3) Die zu ehrende Person soll ihren Hauptwohnsitz oder Firmensitz im Gemeindegebiet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzung für die Verleihung der Barbaramedaille nach Abs. 2 im besonderen Maße gegeben ist.
§ 3 Form der Auszeichnung
1) Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung der Gemeinde Weiherhammer und wird durch die Aushändigung einer Ehrenbürgerurkunde verliehen.
2) Die Barbaramedaille der Gemeinde Weiherhammer wird in Gold mit einem Durchmesser von 35 mm ausgeführt. Sie trägt auf der Vorderseite den Abdruck des Siegels der Gemeinde Weiherhammer und auf der Rückseite die mittig postierte Darstellung von St. Barbara stehend auf einem Podest mit einem Strahlenkranz um den Kopf, einem Kelch in der linken und einer Feder in der rechten Hand, mit einem umlaufenden Schriftzug mit den Worten „ST. BARBARA VOR“ links von ihr und „GEFAHR UNS BEWAHR“ rechts von ihr angeordnet. Zusätzlich erhält die geehrte Person eine Urkunde ausgehändigt.
3) Des Weiteren kann der Bürgermeister eine Anerkennung in geeigneter Form vergeben.
4) Die jeweilige Auszeichnung wird im Einvernehmen mit der geehrten Person im Gemeindeanzeiger und der Tagespresse veröffentlicht. Die Bekanntgabe an die örtliche, regionale Presse muss von der Gemeindeverwaltung veranlasst werden.
5) Die Ehrenbürgerurkunde und die Barbaramedaille gehen vorbehaltlich § 7 Satz 3 mit der Aushändigung in das Eigentum der ausgezeichneten Person über. Die Erben sollen sie achten und verwahren.
§ 4 Rechte der Ehrenträger
Die Ehrenbürger und Träger der Barbaramedaille sind zu festlichen Veranstaltungen (z.B. Jubiläum und zu offiziellen Anlässen der Gemeinde) als Ehrengäste einzuladen. Weitere Rechte/Rechtsansprüche oder Vergünstigungen gegenüber der Gemeinde Weiherhammer entstehen aus der Ernennung zum Ehrenbürger nicht!
§ 5 Vorschlagsberechtigung und Beschluss
1) Der Erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder können zur Verleihung der Ehrenbürgerschaft und der Barbaramedaille nach § 1 Nr. 1 und 2 geeignete Persönlichkeiten vorschlagen. Die Vorschläge bedürfen der Schriftform und sind eingehend zu begründen.
2) Die Entscheidung über die Verleihung einer Auszeichnung nach § 1 Abs. 1 und 2 trifft der Gemeinderat, soweit höherrangiges Recht dem nicht entgegensteht, in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 6 Überreichung der Auszeichnung
Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch den Ersten Bürgermeister, im Verhinderungsfall durch einen weiteren Bürgermeister, in öffentlicher Gemeinderatsitzung oder in einem anderen würdigen Rahmen.
§ 8 Verleihung der Ehrenbezeichnung “Altbürgermeister/Altbürgermeisterin“
1) Für die Verleihung der Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“ oder „Altbürgermeisterin“
müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Vollendung von mindestens 2 Amtsperioden als Erster Bürgermeister/Erste
Bürgermeisterin als Beamter oder Beamtin auf Zeit, oder
2. wenn der Erste Bürgermeister/die Erste Bürgermeisterin nach mindestens 9 Amtsjahren wegen dauernder Dienstunfähigkeit durch Ruhestandsversetzung oder Entlassung, auch auf eigenen Antrag, ausscheidet. Ein Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Erste Bürgermeister/die Erste Bürgermeisterin in dem Zeitpunkt, in dem die laufende Amtsperiode zu Ende geht, nachweislich dienstunfähig ist und deshalb nicht wieder kandidiert.
2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 stellt der Gemeinderat fest. Die Verleihung erfolgt, sofern die zu ehrende Person eingewilligt hat, im nächsten Quartal nach Vollendung deren 70. Lebensjahres.
3) Die Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“ oder „Altbürgermeisterin“ verleiht keinerlei Rechte auf finanziellen Ausgleich oder auf Repräsentationspflichten.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weiherhammer, 21.12.2017
Gemeinde Weiherhammer
Ludwig Biller
Erster Bürgermeister
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